LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN GEWERBLICHEN GESCHÄFTSVERKEHR

1. Geltung/Produktänderung/Abtretung

1.1. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen für den gewerblichen Geschäftsverkehr gelten nur bei Bestellungen, die der Besteller in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vornimmt.

1.2. Alle unsere – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns bestätigt werden.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande.

1.4. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts ohne vorherige Ankündigung vor, sofern die Ware hierdurch nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Der Kunde kann in keinem Fall die Auslieferung des Vertragsgegenstandes in seiner ursprünglichen technischen Ausgestaltung verlangen, wenn dieser nicht mehr von uns in dieser Form hergestellt wird.

1.5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen.

1.6. Daten unserer Besteller werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gespeichert und verarbeitet.

2. Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltung

2.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Transportverpackung. Die Berechnung der Transportverpackung erfolgt zu Selbstkostenpreisen. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen (gemäß Preislisten) berechnet.

2.3. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Besteller nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2.4. Wird ein Scheck oder Wechsel des Bestellers nicht eingelöst, hat er seine Zahlungen eingestellt oder sind Ereignisse eingetreten, die nach unserer pflichtgemäßen Auffassung geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, werden sämtliche Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller für bereits getätigte Lieferungen sofort fällig.

2.5. Die Erfüllung der Kaufpreisforderung tritt erst mit Zahlungseingang bei uns ein. Dies gilt insbesondere bei Zahlungen durch Dritte im Rahmen von Zentralregulierungsverträgen. Zahlungen des Bestellers an Dritte, insbesondere an Einkaufsverbände und/oder Zentralregulierer, haben uns gegenüber keine schuldbefreiende Wirkung.

2.6. Zahlungen des Bestellers werden immer auf die älteste Forderung angerechnet, auch wenn der Besteller eine andere Bestimmung getroffen hat. Der Besteller verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit unserer Bestimmung der zu verrechnenden Forderungen zu widersprechen (§ 396 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2.7. Die Vorabinformation bei einer Lastschrift geht dem Besteller spätestens einen Tag vor Fälligkeit der Zahlung zu. Der Besteller hat zum Fälligkeitstag dafür zu sorgen, dass die Abbuchung möglich ist.

3. Lieferung/Gefahrübergang/Unmöglichkeit/Verzug/

Rücknahme

3.1. Eine in der Bestellung genannte Lieferfrist ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurde. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder – wenn der Besteller vor Auslieferung seine Abholbzw. Empfangsbereitschaft mitzuteilen hat und dies noch nicht geschehen ist – die Bereitstellung zur Abholung bzw. die Versandbereitschaft durch uns mitgeteilt wurde. Im letztgenannten Fall kommt es auf die Absendung der schriftlichen Anzeige über die Bereitstellung zur Abholung bzw. die Versandbereitschaft durch uns an.

3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.

3.3. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen bei uns oder im Betriebeines Vorlieferanten, die nicht von uns zu vertreten sind und außerhalbunseres Einflussbereichs liegen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller deswegen Schadensersatzansprüche zustehen.

3.4. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung versendet oder abgeholt worden ist. Wenn die Lieferung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Besteller über.

3.5. Sind wir mit einer Lieferung im Verzug, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

3.6. Werden Versand, Zustellung oder Abholung durch den Besteller auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von pauschal 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer tatsächlicher Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 3.7. Die Lieferung kann auch in Teillieferungen und Teilleistungen erfolgen, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 3.8. Sollte der Besteller mangelfreie und korrekt gelieferte Ware zurückgeben wollen, hat er dies bei uns zu beantragen. Es steht in unserem freien Ermessen, die Ware, insbesondere nach Prüfung des Alters (nicht älter als 6 Monate) und des Zustandes, gegen einen Abschlag von mindestens 20% des Warenwertes zurückzunehmen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.

4.2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes unzulässig. Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

4.3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Sachgefahren zum Neuwert zu versichern.

4.4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung berechtigt, dass der Besteller von seinem Kunden Zug-um-Zug gegen seine Lieferung/ Leistung die vereinbarte Vergütung erhält oder dass er die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt veräußert. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderung ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bei ausländischen Kunden bei Eröffnung eines dem Insolvenzverfahren vergleichbaren Verfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

4.5. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie ihre Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen durch den Besteller erfolgt für uns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware und wird vom Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahrt. Die Vertragsparteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen wir in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils erwerben, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermi schung ergibt. Die Regelung über die Forderungsabtretung gemäß Nummer 4.4 gilt auch für die neue Sache, die Abtretung gilt bis zu der Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden, gilt die Nummer 4.5 entsprechend.

4.6. Liegt ein Tatbestand im Sinne von Nummer 2.4 vor, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert nicht unseren Rücktritt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dieses ausdrücklich erklärt.

4.7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf schriftliches Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

5. Gewährleistung/Mängelrechte

5.1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir hierzu nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nummer 5.7. – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

5.2. Keine Mängelrechte bestehen bei fehlerhafter, ungeeigneter oder unsachgemäßer Behandlung/Verwendung, bei fehlerhafter Montage bzw. Installation oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Verkalkung, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, sowie bei Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitung. Bei an den gelieferten Waren ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.

5.3. Der Besteller hat Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

5.4. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5.5. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwei Jahren ab gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht,
a) soweit das Gesetz in den §§ 438, 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt und diese einschlägig sind,
b) bei Vorsatz,
c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; insbesondere die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß §§ 445a, 445b BGB bestehen nur insoweit, als er mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

5.7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.

6. Haftung

6.1. Soweit in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haften wir nur in den folgenden Fällen auf Schadenersatz:
a) bei Vorsatz oder Arglist von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen
b) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen
c) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
d) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
e) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
f) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen liegt vor, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, wenn es sich um eine Vertragspflicht handelt, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und wenn durch die Verletzung der Vertragszweck gefährdet wird.

6.2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der unter der Nummer 6.1 genannten Fälle vorliegt.

6.3. Haften wir gemäß Nummer 6.1 f) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass ein anderer der unter Nummer 6.1 genannten Fälle vorliegt, ist unsere Haftung der Höhe nach auf EUR 500.000,– pro Schadenfall begrenzt.

6.4. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

6.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist im Übrigen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzansprüche des Bestellers uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt sind, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.6. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers  ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Exportkontrollklausel

7.1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller hat bei der Ausfuhr oder Verbringung der von uns gelieferten Waren die jeweils geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften zu beachten und eventuell erforderliche Genehmigungen einholen.

7.2. Der Besteller wird uns nach Aufforderung unverzüglich sämtliche Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln, sofern dieses für Exportkontrollprüfungen erforderlich ist.

7.3. Im Falle der Verletzung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller wird dieser uns unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegenüber uns geltend machen, in vollem Umfang freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die Behörden und/oder Dritte gegenüber uns geltend machen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

8. Gerichtsstand und Rechtswahl

8.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz alleiniger Gerichtsstand, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.

8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG).

Stand 01/18