Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Eine zukunftsweisende Richtlinie für Wärmepumpen

Die Bundesnetzagentur hat die lang erwartete Regelung bezüglich möglicher Eingriffe seitens der Energieversorger in die Stromversorgung von Wärmepumpen verabschiedet. Die Neuregelung, die den § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrifft, ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und bietet den Besitzern einer intelligenten tecalor Wärmepumpe zahlreiche Vorteile. Unter anderem wird der Betrieb einer Wärmepumpe dadurch noch wirtschaftlicher - und das, dank der tecalor Regelung, ohne Komfortverlust für den Nutzer.

Was beinhaltet die gesetzliche Vorschrift des § 14a EnWG?

Ab dem 01.01.2024 schreibt der § 14a des EnWG die Anforderung der Steuerbarkeit von Wärmepumpen vor. Konkret müssen neu installierte Wärmepumpen mit einer Schnittstelle zur Kommunikation mit dem Netzbetreiber ausgestattet sein, um diesem im Bedarfsfall die Möglichkeit zu geben, die Leistung des Geräts anzupassen. Sollte eine Überlastung des Stromnetzes eintreten, behält sich der Netzbetreiber das Recht vor, die Leistung von Wärmepumpen sowie anderer Geräten wie Wallboxen oder Klimaanlagen zu regulieren, um die Stabilität des Netzes zu gewährleisten.

Jedoch stellt die Steuerung durch den Netzbetreiber lediglich das letzte Mittel dar, beispielsweise im Falle eines drohenden Netzausfalls. In der Praxis wird dies äußerst selten der Fall sein. Sollte jedoch eine Steuerung erfolgen, ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, sein Netz so zu verstärken, dass zukünftig keine Eingriffe mehr notwendig sind.

Grundsätzlich gilt: Alle tecalor Wärmepumpen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, sind § 14a-Energiewirtschaftsgesetz-konform.

Kein Komfortverlust mit tecalor Wärmepumpen

Die jüngsten Modelle der Wärmepumpen von tecalor sind derart intelligent gestaltet, dass sie auf das EEBUS-Signal des Netzbetreibers reagieren und dementsprechend ihre Heizleistung sowie ihren Energieverbrauch anpassen können. In Kombination mit unserem neuen ISG Connect TEC (verfügbar ab dem 01.03.2024) schalten die Wärmepumpen demnach bei einem entsprechenden Signal des Netzbetreibers nicht komplett ab, sondern reduzieren vorübergehend ihre Leistung.

Selbst im Falle eines Eingriffs seitens des Netzbetreibers steht Ihnen dennoch eine garantierte Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. Das entspricht einer Heizleistung von etwa 12 kW, was für etwa 90 Prozent der deutschen Haushalte ohne Beeinträchtigung des Komforts ausreicht. Zudem ist die vorausschauende Steuerung durch den Netzbetreiber als vorübergehende Lösung auf maximal zwei Stunden pro Tag begrenzt. Das ist weniger als die möglichen Sperrzeiten in aktuellen Wärmepumpenstrom-Tarifen (bis zu dreimal zwei Stunden pro Tag).

Diese Vorteile bringt Ihnen die Gesetzesänderung

Die Zulassung von Wärmepumpen, die den Anforderungen des § 14a EnWG entsprechen, kann vom Netzbetreiber in Zukunft nicht mehr abgelehnt oder verzögert werden. Dadurch haben Sie die Gewissheit, dass Ihre neue Wärmepumpe unabhängig von Netzkapazität und -auslastung angeschlossen werden kann.

Wenn Sie ab dem 01.01.2024 eine steuerbare Wärmepumpe installieren lassen, profitieren Sie auch finanziell. Sie können entweder eine Reduzierung der Netzentgelte (im Bereich von 90 bis 160 Euro pro Jahr) oder eine prozentuale Senkung der Netzentgelte als Teil Ihres Strompreises um 60 Prozent in Anspruch nehmen – das entspricht ungefähr drei bis vier Cent pro Kilowattstunde. Auf diese Weise heizen Sie mit Ihrer Wärmepumpe noch kosteneffizienter.

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